Eingereichter Text

Die ElCom hat in ihrer Mitteilung vom 13. Juli 2020 mit Ergänzung vom 04. September 2020 die administrativen Hürden für das sogenannte VNB-Praxismodell beim Eigenverbrauch gegenüber den bisherigen positiven Erfahrungen deutlich erhöht.

Die „Praxismodelle“ der Verteilnetzbetreiber (VNB) sollten unter folgenden Eckwerten weitergeführt werden dürfen:

  • Für die Teilnahme von Mietern an Eigenverbrauchs-Gemeinschaften ohne ZEV soll es genügen, diesen eine Mitteilung für die Teilnahme zu senden, solange sich die Stromkosten der Betroffenen gegenüber der Grundversorgung nicht verteuern und keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstehen. Die von der Elcom verlangte Einholung einer formellen Zustimmung entfällt, da den Betroffenen dauerhaft ein „opting out“ zusteht. Das BFE stellt Musterformulare inkl. Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung.
  • Die Produzenten können freiwillig beim Preis des Stroms für Eigenverbrauch einen Rabatt gegenüber den Teilnehmern einräumen.
  • Netznutzungstarife dürfen nur für den Strombezug aus dem Verteilnetz verrechnet werden. Die Eigenverbrauchsmenge muss für die Teilnehmenden transparent ausgewiesen sein. Die Verrechnung darf der Netzbetreiber im regulierten Bereich durchführen.

Mit den angeregten Änderungen wird ein faires, einfaches Modell vorgeschlagen.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Beurteilt der Bundesrat die ElCom-Mitteilung ebenfalls als eine administrative Hürde für die Installation von PV-Anlagen?
  2. Auf welchen Grundlagen begründet sich das Verbot für ein „opting out“ beim Praxismodell? Es ist unverständlich, dass das „opting out“ sowohl beim ZEV als auch bei der Stromlieferung möglich ist, beim Praxismodell jedoch nicht.
  3. Ist der Bundesrat bereit, allenfalls die Energieverordnung entsprechend zu ändern?

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